Vergütung des Aufsichtsrats

Die fixe Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder beträgt satzungsgemäß, neben der Erstattung ihrer Barauslagen, 85.000,– Euro. Der*die Vorsitzende des Aufsichtsrat erhält das Zweieinhalbfache und der*die stellvertretende Vorsitzende im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung das Eineinhalbfache dieses Betrags. Darüber hinaus erhalten Mitglieder des Präsidial-, des Prüfungs-, des Personal- und Finanzausschusses eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter innehat, für die eine erhöhte Vergütung gewährt wird, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. Ausführlichere Angaben zur Vergütung unserer Aufsichtsratsmitglieder sind im Anhang des Konzernabschlusses im Geschäftsbericht veröffentlicht.

Im aktuellen Geschäftsbericht wird auch die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder individualisiert veröffentlicht, wie es der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt. Die Veröffentlichung erfolgt im Vergütungsbericht, der Teil des Lageberichts ist.

Satzungsregelung für Aufsichtsratsvergütung

Die Aufsichtsratsvergütung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. April 2018 unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in § 15 der Satzung geregelt und gilt seit dem 1. Juli 2018.

Die Satzungsregelung lautet folgendermaßen:

(1) Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr eine Vergütung von 85.000,– Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache und sein Stellvertreter im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung das Eineinhalbfache dieses Betrags.

(2) Zusätzlich erhält ein Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses für jedes volle Geschäftsjahr eine Vergütung von 20.000,– Euro, im Fall des Prüfungsausschusses das Doppelte dieses Betrags. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Zweieinhalbfache der Vergütung eines Ausschussmitglieds. Die Mitgliedschaft bzw. der Vorsitz in dem nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss und im Nominierungsausschuss wird nicht gesondert vergütet.

(3) Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter im Sinne der vorstehenden Absätze innehat, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.

(4) Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats erhält ein Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,– Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme an einer telefonisch oder per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung bzw. die Sitzungsteilnahme per Telefon- oder Videokonferenz.

(5) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine entsprechend zeitanteilige Vergütung. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz der in Ausübung ihres Amtes getätigten angemessenen Auslagen sowie die auf ihre Vergütungen und Auslagen zu entrichtende Mehrwertsteuer, soweit die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.